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Finanzierung & Förderung
Zuschuss durch die Krankenkasse/Pflegekasse

Finanzierung & Förderung
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Unter bestimmten Voraussetzungen unterstützt Ihre Krankenkasse den Kauf oder die Miete eines Treppenliftes.

Durch das am 01.01.2015 in Kraft getretene Pflegestärkungsgesetz beträgt der maximale Förderzuschuss 4.000 €. Wohnen mehrere Personen mit Pflegegraden zusammen, ist ein maximaler Zuschuss bis zu 16.000 € möglich. Der Antrag für die Kostenbeteiligung muss vor dem Einbau des Liftes durch Ihre zuständige Krankenkasse an die Pflegekasse gerichtet werden.

Schritt für Schritt zum Zuschuss und Ihrem Treppenlift

Folgende Vorgehensweise ist erforderlich, um den Zuschuss zu beantragen:

  • Klären Sie bauliche Aspekte ab
    Wohnen Sie zur Miete, wird eine schriftliche Einverständniserklärung des Vermieters benötigt (Formular bei uns erhältlich)
  • Es muss mindestens Pflegegrad 1 vorliegen
    Ggf. stellen Sie einen Antrag auf Pflegegrade bei der Pflegeversicherung (Formular bei uns erhältlich)
  • Lassen Sie sich einen Kostenvoranschlag für einen Treppenlift bei SOBRAtec-Treppenlifte erstellen
  • Stellen Sie einen Antrag auf „Finanziellen Zuschuss zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes“ bei der Pflegeversicherung (Formular bei uns erhältlich)
  • Einbau des Treppenliftes nach positivem Bescheid von Ihrer Krankenkasse
  • Reichen Sie die Originalrechnung bei Ihrer Krankenkasse ein

Nach Einreichung der originalen Rechnung des Treppenliftes, erhalten Sie von der Krankenkasse die Erstattung.

Hier finden Sie mögliche Träger zur Kostenbeteiligung

Die Kostenübernahme der Treppenlifte durch die Pflegekasse ist eine Kann-Leistung.

Übernimmt Ihre Pflegekasse den Zuschuss für den Treppenlift nicht, helfen wir Ihnen gern, den richtigen Träger oder eine geeignete Finanzierung für Sie zu finden.

Folgende Träger könnten je nach persönlicher Gegebenheit für Sie in Frage kommen.

Prüfen Sie, ob nachfolgende Kriterien auf Sie zutreffen:

  • Berufsgenossenschaft - gesundheitlicher Zustand als Folge von Berufskrankheiten, Arbeits- und Wegeunfällen
  • Versorgungsamt
  • gegnerische Haftpflichtversicherung - Gesundheitlicher Zustand als Folge eines Unfalls durch Fremdverschulden
  • Sozialamt oder Kommune - bei sozial bedürftigen Personen
  • Agentur für Arbeit - im Rahmen der Arbeitsplatzerhaltung oder Arbeitsplatzsicherung
  • Hauptfürsorgestelle oder Landeswohlfahrtsverband - wenn Sie unter das soziale Entschädigungsgesetz für Kriegsopfer fallen
  • SAB und KFW

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